AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Geschäftskunden

Ihr Kaufvertrag kommt mit der Firma Flaschenweise – Die Feinkostmanufaktur GmbH, Neumann-Reichardt-Str. 27-33, Haus 16, 1. OG, 22041 Hamburg, zustande.

Telefon-Nr.: +49 40 35 01 53 58

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www.flaschenweise.de
Umsatzsteuer-Identifikations-Nr.: DE 282 546 120

 

  1. Geltungsbereich
    1. Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss zwischen Geschäftskunden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, und Flaschenweise gelten stets diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Flaschenweise abweichende Bedingungen des Geschäftskunden werden nur anerkannt, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
    2. Diese Verkaufsbedingungen von Flaschenweise gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Geschäftskunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Flaschenweise dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
    2. Die Vertragssprache ist deutsch.
  3. Überlassene Unterlagen
    An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Geschäftskunden von Flaschenweise überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Preislisten, Zeichnungen etc. behält sich Flaschenweise Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Flaschenweise erteilt dazu dem Geschäftskunden die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Angebot von Flaschenweise nicht innerhalb der Frist von Ziffer II. angenommen wird, so sind diese Unterlagen Flaschenweise unverzüglich zurückzusenden.
  4. Preise und Zahlung
    1. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Verpackungs- und Frachtkosten.
    2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf den Geschäftsbriefen von Flaschenweise genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    3. Bei der Erstbestellung eines neuen Geschäftskunden hat eine Zahlung vor Lieferung/Überlassen der Ware durch Vorkasse zu erfolgen.
    4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Lieferung
    1. Die Produkte von Flaschenweise entstehen alle in Handarbeit und benötigen daher mindestens eine Woche Bestellvorlauf vor Lieferung. Grundsätzlich gilt: Für eine Lieferung in der jeweiligen Folgewoche benötigt Flaschenweise die Bestellung des Geschäftskunden bis spätestens Samstag 00:00 Uhr. Abhängig von der jeweiligen Auftragslage können sich Verzögerungen ergeben.
    2. Produktionsbedingt versendet Flaschenweise einmal wöchentlich entweder am 4. oder am 5. Werktag der Woche. Kühlware wird ausschließlich per Kühllogistik versandt. Nach Absendung der Kühlware dauert die Lieferzeit ca. zwei Werktage. Trockenware wird per Standardversand versendet. Nach Absendung der Trockenware dauert die Lieferzeit ca. zwei- drei Werktage. Auf Wunsch erfolgt ein Express-Versand mit einer Lieferzeit von 24 Stunden nach Absendung. Dieser Express-Versand ist vom Geschäftskunden gesondert zu bestellen.
    3. Für alle Produkte gelten 6-er Verpackungseinheiten (Ausnahme: 1000- und 3000 ml-Eimer = 1 Verpackungseinheit) als Bestelleinheit. Der Mindestbestellwert liegt bei EUR 100,00 netto Auftragswert ohne Verpackungs- und Frachtkosten.
    4. Der Beginn der von Flaschenweise angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Geschäftskunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    5. Kommt der Geschäftskunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Flaschenweise berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    6. Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Geschäftskunden ab Laderampe. Es geht mit der Absendung an den Geschäftskunden, spätestens mit Verlassen der Geschäftsräume von Flaschenweise die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Geschäftskunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
    7. Flaschenweise haftet im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 50 Prozent des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Geschäftskunden wegen eines Lieferverzuges von Flaschenweise bleiben unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Flaschenweise behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Flaschenweise sich nicht stets ausdrücklich darauf beruft. Flaschenweise ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Geschäftskunde sich vertragswidrig verhält.
    2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Geschäftskunde Flaschenweise unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Flaschenweise die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Geschäftskunde für den Flaschenweise entstandenen Ausfall.
    3. Der Geschäftskunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Geschäftskunde schon jetzt an Flaschenweise in Höhe des mit Flaschenweise vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Geschäftskunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Flaschenweise, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Flaschenweise wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Geschäftskunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Geschäftskunden erfolgt stets namens und im Auftrag von Flaschenweise. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Geschäftskunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Flaschenweise nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Flaschenweise das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache von Flaschenweise zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zu Zeiten der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Geschäftskunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Geschäftskunde Flaschenweise anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Flaschenweise verwaltet. Zur Sicherung der Forderungen von Flaschenweise gegen den Geschäftskunden tritt der Geschäftskunde auch solche Forderungen an Flaschenweise ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Flaschenweise nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
    5. Flaschenweise verpflichtet sich, die Flaschenweise zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftskunden freizugeben, soweit ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
  7. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
    1. Gewährleistungsrechte des Geschäftskunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Flaschenweise gelieferten Ware beim Geschäftskunden. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz nach § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Flaschenweise.
    3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so wird Flaschenweise die Ware, vorbehaltlich der fristgerechten Mängelrüge nach § 377 HGB, die Ware nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Flaschenweise stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
    4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Geschäftskunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung. Werden vom Geschäftskunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    6. Ansprüche des Geschäftskunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Flaschenweise gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    7. Rückgriffsansprüche des Geschäftskunden gegen Flaschenweise bestehen nur insoweit, als dass der Geschäftskunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Geschäftskunden gegen Flaschenweise gilt ferner der voranstehende Absatz entsprechend.
  8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    Dem Geschäftskunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Geschäftskunde nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  9. Haftung
    1. Flaschenweise und die Mitarbeiter haften in Fällen positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund (ausgenommen vorvertragliche Verletzungen), bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle, dass schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper entstanden sind, im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten (Hauptpflichten) oder bei arglistiger Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Abs. 2 BGB haftet Flaschenweise im gesetzlichen Umfang. Lediglich bei einer Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung für Mitarbeiter von Flaschenweise begrenzt auf den typischen, voraussehbaren Schaden. Der Begriff der Kardinalspflichten wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Ertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftskunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Verzug hat der Geschäftskunde alternativ zum Schadensersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Der Umfang einer Haftung von Flaschenweise nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen geben den vollständigen Haftungsumfang von Flaschenweise und den Mitarbeitern wieder. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

  1. Datenschutzerklärung für Geschäftskunden

1. Zur Versendung von Informationsmaterial und zu eigenen Werbezwecken werden die Daten des Geschäftskunden nur intern weitergegeben. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Falls der Geschäftskunde damit nicht einverstanden ist, ist eine kurze formlose Mitteilung an Flaschenweise – Die Feinkostmanufaktur GmbH, Neumann-Reichardt-Str. 27-33, Haus 16, 1. OG, 22041 Hamburg, per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu schicken.

 2. Flaschenweise führt auf seiner Homepage unter www.flaschenweise.de ein Register seiner Geschäftskunden mit Namen und Anschrift, die die Produkte von Flaschenweise insbesondere auch Endkunden, insbesondere auch an Verbraucher, anbieten. Der Geschäftskunde ist mit der entsprechenden Veröffentlichung dieser Daten einverstanden. Falls der Geschäftskunde nicht damit einverstanden ist, ist eine kurze formlose Mitteilung an Flaschenweise – Die Feinkostmanufaktur GmbH, Neumann-Reichardt-Str. 27-33, Haus 16, 1. OG, 22041 Hamburg, per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu schicken.

Sonstiges

        1. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen Flaschenweise und den Geschäftskunden sowie auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.
        2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und im Falle von Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen zwischen Flaschenweise und den Geschäftskunden ist der Geschäftssitz von Flaschenweise.
        3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich Flaschenweise und die Geschäftskunden, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen von Flaschenweise und den Geschäftskunden am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von Flaschenweise und den Geschäftskunden nicht vorhergesehene Lücke aufweist.